2025-06-03 12:21:08
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Das bedeuten die Berliner Eilbeschlüsse zu Zurückweisungen

(AFP) Zurückweisungen von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Staatsgebiet sind rechtswidrig - mit dieser Eilentscheidung hat das Berliner Verwaltungsgericht die Politik erschüttert. Teile der Opposition und viele Migrationsexperten und Juristen sehen sich in ihrer Kritik bestätigt, das Bundesinnenministerium will dennoch an der Praxis festhalten.

Doch was bedeuten die Entscheidungen juristisch? Ein Überblick:

Was entschied das Gericht?

Die drei Eilbeschlüsse besagen, dass Asylsuchende auf deutschem Staatsgebiet an der Grenze nicht ohne ein sogenanntes Dublin-Verfahren zurückgewiesen werden dürfen. Deutschland muss also klären, wer für das Asylverfahren zuständig ist.

Dabei reicht es aus, wenn das Verfahren in der Nähe der Grenze stattfindet. Die Betroffenen haben keinen Anspruch darauf, weiter in das Bundesgebiet einzureisen.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Dublin-Verordnung der Europäischen Union.

Auf eine Notlage könne sich die Bundesregierung nicht berufen, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sei nicht hinreichend dargelegt.

Im konkreten Fall ging es um drei Menschen aus Somalia, zwei Männer und eine junge Frau, die nach eigenen Angaben noch minderjährig ist.

Sie waren über Polen nach Frankfurt an der Oder in Brandenburg eingereist, äußerten den Wunsch nach Asyl, wurden aber noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen.

Warum sind diese Eilbeschlüsse nicht mehr anfechtbar?

Das liegt an einer Sonderregelung im Asylgesetz.

Ein Eilbeschluss zum Thema Asyl kann nicht angefochten werden, eine Beschwerde ist nicht zugelassen. Das soll sicherstellen, dass solche Verfahren schnell abgeschlossen werden können.

Kommt nach den Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren in Berlin?

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) kündigte an, im Hauptsacheverfahren eine ausführliche Begründung für sein Vorgehen liefern zu wollen. Ob das Ministerium Gelegenheit dazu bekommt, liegt jedoch erst einmal nicht in seiner Hand.

Nach Angaben einer Gerichtssprecherin reichte die weibliche Antragstellerin zwar nach dem Eilantrag auch eine Klage ein.

Auch die anderen beiden Antragsteller könnten noch klagen, die Frist dafür sei noch nicht abgelaufen. Ob sie das tun und ob es überhaupt zu einem Hauptsacheverfahren kommt, ist aber offen.

Das liegt auch nicht in der Hand des Verwaltungsgerichts, wie die Sprecherin erläuterte.

Denn wenn der Eilbeschluss umgesetzt sei - das Dublin-Verfahren also abgeschlossen wurde - wäre das Klageziel erreicht. Dann könnte die Klägerin ihre Klage für erledigt erklären.

In einem solchen Fall könnte sich die Bundesrepublik anschließen - oder widersprechen.

Dann würde das Gericht feststellen, ob es überhaupt noch in der Sache entscheiden dürfte oder ob sie sich bereits erledigt habe.

Sollte es schließlich in der Hauptsache ein Urteil fällen, könnte dieses - anders als die Eilbeschlüsse - noch angefochten werden.

Dazu müssten Beteiligte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Geht es tatsächlich nur um Einzelfälle?

Einerseits ja - das Verwaltungsgericht entschied nur über die drei Menschen aus Somalia, die Beschlüsse binden nur die Beteiligten.

Andererseits wurde es sehr deutlich. Seine Ausführungen könnten als grundsätzlich interpretiert werden, sagte die Sprecherin.

Es habe in der Sache eine sogenannte Vollprüfung vorgenommen.

Dass das Gericht dem Thema grundsätzliche Bedeutung zumesse, zeige sich auch daran, dass es mit einer aus drei Berufsrichtern besetzten Kammer entschied. Normalerweise entscheiden in solchen Fällen Einzelrichter.

Es könnte sein, dass ein anderes Verwaltungsgericht die Lage anders beurteilt, wenn dort jemand klagen sollte.

Es würde sich aber mit der Begründung aus Berlin auseinandersetzen, so wie es auch die Politik tut. Noch gab es keine weitere Gerichtsentscheidung seit dem Beginn der Zurückweisungen von Asylsuchenden Anfang Mai.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sagte am Dienstag in einem Podcast des Portals Table.Briefings, es sei ihr wichtig, "dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts befolgt wird".

Diese besage nur, dass die drei Antragsteller "das Dublin-III-Verfahren durchlaufen müssen - und das hat der Innenminister zugesagt". Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Europarecht seien hoch.

"Wenn das Bundesinnenministerium die Karte zieht, wird es das jetzt auch begründen müssen."

smb/hcy/cfm

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